
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
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Den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten (Düffels Design Team) und Besteller/Kunden liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Düffels Design Team (Margarita Angela Düffels), Falkensteinstr.147, 46047 Oberhausen Deutschland
Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten (Düffels Deisgn Team) und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich nach diesen AGB oder von Düffels Design Team schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen. Angebote sind freibleibend. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kundens werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diesen seitens dem Düffels Design Team nicht widersprochen wird.
2. Angebot
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Die Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Der Vertrag zwischen dem Düffels Design Team, kommt dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot vom Düffels Design Team annimmt. Die darauffolgende Auftragsbestätigung erfolgt ausschließlich per E-Mail durch das Düffels Design Team . Die Angebotslegung erfolgt in Form einer E-Mail. Änderungen und Ergänzungen eines mit dem Düffels Design Team geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform (E-Mail). In jedem Fall sind dem Kunden vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge zu unterbreiten. Das Düffels Design Team ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer Unternehmen zu bedienen.
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(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Der gesamte damit verbundene Personal- und Sachaufwand kann an den Vertragspartner verrechnet werden, auch wenn das Konzept nicht verwirklicht wird oder der Kunde die Verwirklichung Dritten überträgt. Die Personalstunde wird dabei mit netto EUR 65,00€
Jede Verletzung des Urheberrechtes wird strafrechtlich verfolgt.
Erstellt der Lieferant ein individuelles Design für den Kunden, erlangt der Kunde damit lediglich die Nutzungsrechte für den persönlichen Zweck, jedoch nicht die Exklusivrechte. Der Lieferant bleibt Urheber des Designs und darf dieses weiteren Kunden, u.a. im Onlineshop, anbieten.
Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Beschriftungen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Fensterputzer, Autowäscher oder die Entsorgungskosten.
3. Bestellung Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Unwetter, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwenige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der zukünftige Elektronikschrottverordnung etwas anderes vorsehen.
4. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten und zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung der Folien oder Schilder ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Der Kunde legt dem Lieferanten alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und informiert der Lieferant unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder Bedeutung haben könnten, auch wenn sie erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
(2) Werden Folien oder Schilder durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.
Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme. Die dargestellten Preise im Angebot sind Nettopreise zuzüglich Versandkosten, Montage und Anfahrt.
Die Preisangaben gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der EZB berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Besteller aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Wer- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür angemessene Frist verstreichen, oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesem Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, §852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Gewährleistung
(1) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant – ausgenommen für Vollfolierungen, Sonnenschutzfolie, Beschriftung auf Kunststoffteile und Folie die nicht vom eigenen Lieferanten bezogen worden ist -, eine Garantie von 12 Monaten.
(2) Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Folien zur Eiegnmontage bei Sachgemäßer Anbringung 3
Monate Garantie, für von ihm montierte Folien (Hochleistungsfolie) 24 Monate und bei kurzfristigen Folien 6 Monate unbeschadet der Regelungen in Abs. 1.
(4) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(5) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die an- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen.
(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Beschriftung nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Folien von Dritten nicht vorschriftsmäßig angebracht oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Beschriftung vornimmt.
(7) Jede Ware gleich ob angeliefert oder persönlich vom Kunden abgeholt und jede Leistung ist sofort nach Erhalt auf Mängel ggf. Fehler im Text und der Farbgebung zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang bei uns vorliegen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn es handelt sich um versteckte Mängel. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung, auch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine Ermäßigung des Warenwertes verlangen. Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene, branchenübliche Frist zu setzen. Führt der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung durch, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen dem Kunden und Lieferanten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Änderungen oder Ergänzungen schriftlicher Verträge bedürfen der Schriftform.
Auf Verträge zwischen dem Düffels Design Team als Lieferanten und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Es gilt deutsches Recht.
11. Vertragssprache
1 Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
12. Support
Unser Support steht Ihnen unter info@dueffels-desig.de zur Verfügung.
13. Mitteilungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten Änderungen seiner persönlichen Daten, seiner E-Mail-Adresse, seiner Liefer- oder Rechnungsanschrift sowie sonstiger Angaben, welche der Lieferant für die Bearbeitung der Bestellung und Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden benötigt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist zu richten an: info@dueffels-desig.de
Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so hat er die Folgen dessen zu tragen. Insbesondere kann der Lieferant bis zur Mitteilung einer Änderung der Lieferadresse des Kunden schuldbefreiend an den Lieferanten zuletzt bekannt gegebene Lieferadresse leisten.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.